Winterdienst am eigenen Haus: Was Eigentümer vor dem ersten Schnee regeln sollten

Der erste Schnee fällt selten an einem freien Samstagvormittag. Meistens liegt er an einem Dienstag um sechs Uhr früh auf dem Gehweg, kurz bevor alle zur Arbeit müssen. Wer erst dann nach dem Schneeschieber sucht und feststellt, dass kein Streugut mehr im Keller ist, hat ein Problem. Die Räum- und Streupflicht ist deshalb ein Thema für den Oktober, nicht für den Dezember.

Wer überhaupt räumen muss

Für öffentliche Gehwege ist eigentlich die Gemeinde zuständig. Fast überall überträgt sie diese Pflicht aber per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wer ein Haus besitzt, muss also nicht nur den eigenen Zugang, sondern auch den Gehweg vor dem Grundstück sicher halten. Für Hauseingang, Zuwege und Treppen auf dem Grundstück gilt ohnehin die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Die Details regelt jede Gemeinde selbst, meistens in der Straßenreinigungssatzung. Üblich ist, dass werktags ab 7 Uhr geräumt und gestreut sein muss, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, und dass bei anhaltendem Schneefall bis 20 Uhr nachgearbeitet wird. Ein kurzer Blick auf die Website der eigenen Stadt erspart später Diskussionen, denn Uhrzeiten, Mindestbreite und erlaubte Streumittel unterscheiden sich spürbar.

Was vor der Saison im Keller stehen sollte

Die Ausrüstung ist überschaubar, sollte aber komplett sein, bevor der erste Frost kommt. Danach sind Streugut und gute Schieber in vielen Baumärkten schnell ausverkauft.

  • ein Schneeschieber mit breitem Blatt für Gehweg und Einfahrt
  • eine schmale Schaufel oder ein Handfeger für Treppenstufen
  • ein fester Besen für Pulverschnee und das Zusammenkehren im Frühjahr
  • abstumpfendes Streugut wie Splitt, Granulat oder Sand, trocken gelagert
  • ein kleiner Eimer mit Streugut direkt neben der Haustür, damit morgens niemand erst in den Keller muss

Streusalz ist meistens die falsche Wahl

Salz wirkt schnell, richtet aber Schaden an: an Pflasterfugen, Betonstufen, Pflanzen am Wegrand und an den Pfoten von Hunden. Viele Städte verbieten es Privatleuten auf Gehwegen deshalb ganz oder erlauben es nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen. Wer auf abstumpfende Mittel setzt, ist rechtlich fast immer auf der sicheren Seite.

Einen Nachteil hat Splitt allerdings: Er bleibt liegen. Im Frühjahr sollte er zusammengekehrt werden, sonst landet er in Regenrinnen und Abflüssen oder wird ins Haus getragen.

Urlaub, Frühschicht, Krankheit: die Vertretung klären

Die Pflicht ruht nicht, nur weil man verreist ist oder um halb sieben schon im Auto sitzt. Wer den Gehweg nicht selbst rechtzeitig räumen kann, muss für eine Vertretung sorgen. Das kann ein Nachbar sein, ein Familienmitglied oder ein Dienstleister. Wichtig ist, dass die Absprache vor der Saison steht und nicht erst am Morgen nach dem ersten Schneefall.

Bei Nachbarschaftshilfe lohnt sich eine kurze schriftliche Notiz: welche Flächen, welche Tage, wo das Streugut steht. Das klingt übertrieben, hilft aber, wenn nach einem Sturz geklärt werden muss, wer eigentlich zuständig war.

Die Pflicht an Mieter oder einen Dienstleister abgeben

Vermieter können den Winterdienst auf Mieter übertragen, allerdings nur, wenn der Mietvertrag das eindeutig regelt. Eine Hausordnung reicht nur, wenn sie ausdrücklich Teil des Vertrags ist. Und selbst dann bleibt der Vermieter in der Kontrollpflicht: Räumt ein älterer Mieter nicht mehr zuverlässig, muss er sich um eine andere Lösung kümmern.

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen ist ein Dienstleister oft die sauberere Lösung. Sinnvoll ist eine Saisonvereinbarung von November bis April mit einem Flächenverzeichnis, festen Uhrzeiten und einer Absprache zum Streumittel. In München zum Beispiel ist Streusalz auf Gehbahnen untersagt, und werktags muss bis 7 Uhr geräumt sein. Wie so eine Vereinbarung in der Praxis aussieht, zeigt der Winterdienst-Service von Opaluch. Die Kosten für einen beauftragten Winterdienst lassen sich bei passender Regelung im Mietvertrag über die Betriebskosten umlegen. Die Kontrollpflicht bleibt trotzdem beim Eigentümer, der ab und zu prüfen sollte, ob tatsächlich geräumt wurde.

Dokumentieren, bevor etwas passiert

Stürzt jemand vor dem Haus, wird im Nachhinein geprüft, ob die Pflicht erfüllt war. Ohne Nachweis steht dann Aussage gegen Aussage. Ein einfaches Räumprotokoll genügt: Datum, Uhrzeit, was geräumt und gestreut wurde. Ein Foto mit dem Handy nach dem Räumen kostet zehn Sekunden und ist im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung.

Bei der Gelegenheit lohnt ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Wer sein Haus selbst bewohnt, ist meistens über die Privathaftpflicht abgesichert. Wer vermietet, braucht in der Regel eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Checkliste für Oktober

  • Satzung der eigenen Gemeinde lesen: Uhrzeiten, Breite, erlaubtes Streugut
  • Schneeschieber, Besen und Streugut prüfen und ergänzen
  • Vertretung für Urlaub und Frühschicht absprechen
  • bei Vermietung prüfen, was im Mietvertrag zum Winterdienst steht
  • bei Bedarf einen Dienstleister anfragen, solange noch Kapazität frei ist
  • Laub von Wegen und aus Regenrinnen entfernen, bevor es festfriert